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AGB ECG §5 |
Graz 23.10.2006 Allgemeine Ausbildungsbedingungen I. Allgemeines Gegenständliche Ausbildungsbedingungen, der Lehrplan des Fachverbandes der Fahrschulen sowie der Lehrplan der Fahrschule sind Bestandteile des zwischen dem Fahrschüler und der Fahrschule geschlossenen Ausbildungsauftrages. II. Gegenstand 1. Der Ausbildungsvertrag beinhaltet die Ausbildung in der (den) entsprechenden Führerscheinklasse(n), wobei dem Fahrschüler – bei dessen ordnungsgemäßer Mitarbeit, gemäß der kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Lehrpläne – jene Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln werden, die für ein sicheres Lenken von Fahrzeugen der beabsichtigten Klasse notwendig sind und die erfolgreiche Ablegung der Fahrprüfung sowie das Durchlaufen der zweiten Ausbildungsphase durch den Schüler erwarten lassen. 2. Die zweite Ausbildungsphase ist nur dann und soweit Bestandteil des Ausbildungsvertrages, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Eine zweite Ausbildungsphase bzw deren einzelne Teile können auch alleine Bestandteil des Ausbildungsauftrages sein. 3. Hinsichtlich dem kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Ausbildungsumfang sowie der vorgeschrieben zweiten Ausbildungsphase wird auf die Bestimmungen des KFG 1967, der KDV 1967 sowie auf das FSG und die entsprechenden Verordnungen, jeweils in der geltenden Fassung, verwiesen. III. Ausbildung 1. Die Ausbildung erfolgt im Rahmen der kraftfahrrechtlichen Vorschriften, des Lehrplanes des Fachverbandes der Fahrschulen sowie des Ausbildungsprogramms der Fahrschule. 2. Die Erbringung der körperlichen und geistigen Voraussetzungen für die positive Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit, für den Erwerb der angestrebten Lenkberechtigung und für das erfolgreiche Durchlaufen der zweiten Ausbildungsphase obliegt dem Fahrschüler. Die Fahrschule empfiehlt dem Fahrschüler daher – zur Vermeidung unnötiger Kosten – möglichst frühzeitig den Führerscheinantrag bei der Behörde zu stellen und sich möglichst frühzeitig der kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, um das Vorhandensein dieser Voraussetzungen feststellen zu lassen. Der Fahrschüler erklärt, dass nach seinem Wissen gegen ihn keine Gründe vorliegen, die die Erteilung der Lenkberechtigung ausschließen könnten. Die Fahrschule ist berechtigt, den Fahrschüler ua dann vom theoretischen und praktischen Unterricht oder vom Besuch der Module der zweiten Ausbildungsphase vorübergehend auszuschließen, wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht. In diesen Fällen ist die Fahrschule berechtigt, die vereinbarte(n) Leistung(en) in Rechnung zu stellen, beziehungsweise ist die Fahrschule nicht verpflichtet, Ersatz zu leisten. Die Benützung von Schulfahrzeugen und sonstigen Schulungseinrichtungen ist nur im Beisein eines Beauftragten oder mit ausdrücklicher Genehmigung der Fahrschule gestattet. 3. Theoretische Ausbildung: Der Fahrschüler ist verpflichtet, mit der Ausbildung längstens binnen 6 Monaten nach Abschluss des Ausbildungsvertrages zu beginnen und binnen 6 Wochen nach Ausbildungsbeginn den gesamten Ausbildungskurs vollständig zu absolvieren, widrigenfalls er (außer in Fällen ernsthafter Verhinderung wie Krankheit, Spitalsaufenthalt etc.) eine Obliegenheitsverletzung begeht. Ein vorzeitiges Verlassen des Unterrichtes ist nur in begründeten Ausnahmefällen erlaubt. Die ausfallende(n) Unterrichtseinheit(en) ist/sind nachzuholen (vgl die diesbezüglichen Bestimmungen in der Kraftfahrgesetz-DurchführungsVO). 4. Praktische Ausbildung: Die Dauer einer Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten. Bei der praktischen Ausbildung ist den Anordnungen des Fahrlehrers unbedingt Folge zu leisten. Laut den neuen Ausbildungsbedingungen (51.KDV) hat der Schüler mit der Hauptschulung die Prüfungsreife zu erlangen bevor er in die Perfektionsschulung und Prüfungsvorbereitung kommt. Die Prüfungsreife wird vom Fahrlehrer festgestellt und dementsprechend sind bis zu dessen erreichen so viele Fahrstunden zu nehmen, wie erforderlich sind. Mindestanzahl der Fahrlektionen der Hauptschulung sind 6 Ue. Zusätzliche Lektionen sind nur in 2x50 Minuteneinheiten (Doppelstunden) erweiterbar. Der Fahrschüler ist entsprechend den Bestimmungen des Schadenersatzrechtes verpflichtet, von ihm verursachte Schäden zu ersetzen. Die Unterrichtseinheit beginnt am Standort oder am Übungsplatz der Fahrschule und endet dort. Wird sie über Wunsch des Fahrschülers an einem anderen Ort begonnen oder/und beendet, ist die Wegzeit des Fahrlehrers zwischen diesen Orten und dem Standort der Fahrschule einzurechnen. Ein Mitfahren Dritter im Schulfahrzeug während der Unterrichtseinheiten ist nur mit Zustimmung der Fahrschulleitung gestattet. Gleiches gilt für die Mitnahme von Tieren. Absolviert der Fahrschüler eine Ergänzungsausbildung oder die zweite Ausbildungsphase, wird davon ausgegangen, dass er die für die bereits erteilte Lenkberechtigung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. 5. Zweite Ausbildungsphase: Die zweite Ausbildungsphase erfolgt im Rahmen der kraftfahrrechtlichen Vorschriften, des Lehrplanes des Fachverbandes der Fahrschulen sowie des Ausbildungsprogramms der Fahrschule. Für die zweite Ausbildungsphase sind die obigen Bestimmungen hinsichtlich der theoretischen Ausbildung (III.3.) und hinsichtlich der praktischen Ausbildung (III.4.) sinngemäß anzuwenden. Die Voraussetzungen für die zweite Ausbildungsphase sind vom Besitzer der Lenkberechtigung (in der Folge: Fahrschüler) zu erfüllen und bei Fehlen nachzuholen. Der Fahrschüler hat dafür zu sorgen, dass die kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Fristen innerhalb der die zweite Ausbildungsphase stattzufinden hat, eingehalten werden. Zu diesem Zweck hat der Fahrschüler rechtzeitig vor Ablauf der Fristen konkrete Termine für die Durchführung der kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Ausbildungsmodule (Perfektionsfahrt, Fahrsicherheitstraining etc) zu vereinbaren. Die Fahrschule verpflichtet sich, nach Absolvierung der kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Stufen der zweiten Ausbildungsphase die Absolvierung im Zentralen Führerscheinregister einzutragen und dem Fahrschüler eine Bestätigung der jeweiligen Stufe auszustellen. Da die Fahrschule in der zweiten Stufe der zweiten Ausbildungsphase (Fahrsicherheitstraining+Verkehrspsychologisches Gruppengespräch) nur als Vermittler und Terminkoordinator für den Schüler auftritt, gelten die Preise zum Zeitpunkt der Absolvierung dieser Phase. Erhöhen sich die Preise im Laufe der Ausbildungszeit, so ist die Weiterverrechnung bzw. Nachverrechnung an den Schüler durchzuführen. Die Fahrschule übernimmt keine wie immer geartete Verständigungspflicht oder Haftung für die Einhaltung der Fristen der vorgeschriebenen Stufen der zweiten Ausbildungsphase durch den Fahrschüler. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf die entsprechenden Bestimmungen des FSG in der geltenden Fassung hingewiesen. IV. Fahrprüfung 1. Nach dem Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erlangung der angestrebten Lenkberechtigung hat die Fahrschule im Einvernehmen mit der Behörde dem Fahrschüler in einem angemessenen Zeitraum einen Prüfungstermin anzubieten. 2. Die Anmeldung zur behördlichen Fahrprüfung durch die Fahrschule erfolgt, wenn durch geeignete Feststellung das Erreichen des Ausbildungszieles in der Theorie und Praxis voraussichtlich gewährleistet erscheint, wobei die Fahrschule berechtigt ist, im Rahmen einer Vorprüfung die Kenntnisse und Fähigkeiten des Fahrschülers selbst zu überprüfen. 3. Wird durch die Fahrschule festgestellt, dass der Fahrschüler die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch nicht erlangt hat, ist die Ausbildung zur Erlangung des Ausbildungszieles fortzusetzen. 4. Zur behördlichen Fahrprüfung hat der Fahrschüler einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis mitzubringen. 5. Bei Nichtbestehen der Fahrprüfung sowie bei Fehlen der körperlichen oder geistigen Eignung zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase sind darauf begründete Ansprüche gegen die Fahrschule ausgeschlossen. In diesem Fall sowie bei Nichtabsolvierung der zweiten Ausbildungsphase ist sinngemäß nach den obigen Punkten (Wiederholung der Ausbildung) vorzugehen. V. Ausbildungskosten und Verrechnung 1. Die Kosten der Ausbildung richten sich nach den jeweils gültigen und gemäß den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen in der Fahrschule ausgehängten bzw. zur Einsicht bereitgehaltenen Tarifen. Sämtliche behördliche Abgaben und Gebühren, die Kosten für die ärztliche Untersuchung, ärztliche Fachgutachten und/oder psychologische Gutachten sowie der Erste-Hilfe-Kurs sind nicht Gegenstand des Ausbildungsauftrags und vom Fahrschüler gesondert zu bezahlen. Alle Preise beinhalten, wenn nicht anders angegeben, die gesetzliche Umsatzsteuer von 20%. 2. Anlässlich der Anmeldung zur Ausbildung ist vom Fahrschüler die Anzahlung in der vereinbarten Höhe, zumindest aber 40 % der Ausbildungskosten in Bar zu leisten. Sollte der Fahrschüler dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist die Fahrschule berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurück zu treten. Für diesen Fall gilt, unbeschadet der Möglichkeit zur Geltendmachung darüber hinaus gehender Schäden, eine Stornogebühr in Höhe von 40 % der Ausbildungskosten sowie die Verrechnung der angefallenen Mahnspesen lt. Unterpunkt 6. als vereinbart. 3. Der Rest der vereinbarten Ausbildungssumme ist mit Beginn der theoretischen Ausbildung fällig. 4. Sollte der Fahrschüler nach erfolgter Anzahlung mit weiteren von ihm zu erbringenden Leistungen in Verzug geraten oder seinerseits ihn aus dem Ausbildungsvertrag treffende Obliegenheiten verletzen, so ist die Fahrschule berechtigt, die Erbringung ihrer Dienstleistung bis zur Nachholung des Versäumnisses durch den Fahrschüler bzw. Beendigung der Obliegenheitsverletzung zu unterbrechen. Darüber hinaus behält sich die Fahrschule das Recht vor, unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen und Einbehalt der unter Punkt 2. genannten Stornogebühr (unbeschadet der Geltendmachung darüber hinaus gehender Schäden) vom Vertrag zurück zu treten. In diesem Fall ist die Fahrschule berechtigt, den Antrag des Fahrschülers auf Ausstellung einer Lenkerberechtigung gegenüber der Behörde im amtlichen Führerscheinregister zurückzuziehen. Zu Obliegenheitsverletzungen zählt insbesondere, wenn der Fahrschüler nicht innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Ausbildungsvertrages mit der Ausbildung beginnt oder mit der Leistung der Anzahlung in Rückstand gerät. 5. Sollte sich während der Ausbildung herausstellen, dass die Behörde die für die Zulassung zur Fahrprüfung erforderlichen persönlichen Voraussetzungen des Fahrschülers als nicht gegeben erachtet, so hat der Fahrschüler dies sofort der Fahrschule mitzuteilen und die von ihm in Auftrag gegebenen Leistungen zur Gänze zu bezahlen. 6. Im Fall des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in Höhe von 12 % als vereinbart. Für Mahnung infolge Verzugs gilt der Ersatz der auflaufenden Kosten, mindestens aber von EUR 22,- Mahnspesen pro Mahnung als vereinbart. Bei weiterem Zahlungsverzug gilt auch der Ersatz von Spesen des Kreditschutzverbands (KSV) oder eines anderen Inkassoinstituts als vereinbart. VI. Teilzahlung 1. Wird mit der Fahrschule anlässlich der Unterfertigung des Ausbildungsauftrages eine ratenweise Entrichtung der Ausbildungskosten vereinbart, hat der Fahrschüler nach erfolgter Anzahlung Teilzahlungen des Ausbildungsbetrages Zug um Zug jeweils vor der von ihm in Anspruch genommenen Ausbildungseinheit zu bezahlen. Eine davon abweichende Vereinbarung im Ausbildungsauftrag bleibt den Vertragsparteien unbenommen. In jedem Fall ist der nach Abzug der geleisteten Anzahlung und Teilzahlungen verbleibende Restbetrag eine Woche vor erstmaligem Antritt zur praktischen Prüfung fällig. 2. Im Fall der Inanspruchnahme der Teilzahlungsmöglichkeit ist der Fahrschüler berechtigt, die in Punkt III.3. vorgesehene Höchstdauer für die Absolvierung der theoretischen Ausbildung um 100% zu überschreiten. 3. Die Verpflichtung des Fahrschülers zur Leistung einer Anzahlung und die Berechtigung der Fahrschule, im Fall der nicht fristgerechten Zahlung unter Setzung einer Nachfrist und Vorschreibung einer 40%igen Stornogebühr vom Vertrag zurück zu treten, bleibt hievon unberührt. Darüber hinaus gilt Punkt V. für den Fall des Zahlungsverzuges oder sonstige Obliegenheitsverletzungen sinngemäß. 4. Bei Aktionen und Sonderkursen der Fahrschule besteht grundsätzlich keine Möglichkeit zur Teilzahlung. VII. Weitere Bestimmungen 1. Der Ausbildungsauftrag ist mit erfolgreicher Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase beendet, soferne vereinbart wird, dass eine zweite Ausbildungsphase Bestandteil des Ausbildungsauftrages sein soll. Ohne eine derartige Vereinbarung ist der Ausbildungsauftrag jedenfalls mit Bestehen der Fahrprüfung bzw längstens sechs Monate ab Beginn der theoretischen Ausbildung beendet, soferne der Fahrschüler bis zu diesem Termin die Fahrprüfung nicht erfolgreich bestanden hat. Der Ausbildungsauftrag ist auch dann vorzeitig beendet, wenn die kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Fristen (inkl Nachfristen) für die Stufen der zweiten Ausbildungsphase nicht eingehalten wurden, soferne eine zweite Ausbildungsphase kraftfahrrechtlich vorgeschrieben ist oder die Fahrschule berechtigt vom Vertrag zurück getreten ist. 2. Werden einzeln vereinbarte Leistungen nicht mindestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin durch den Fahrschüler abgesagt, so hat der Fahrschüler diese nicht konsumierten Leistungen zu bezahlen. Samstage sowie Sonn- und Feiertage bleiben bei der Berechnung dieser Frist außer Betracht. 3. Aus dem vorläufigen Entfall einer von der Fahrschule zu erbringenden Teilleistung stehen dem Fahrschüler mit Ausnahme einer entsprechenden Fristverlängerung zur Beendigung seiner Ausbildung keine Ansprüche zu, sofern dieser auf einem minderen Grad des Versehens der Fahrschule beruht. 4. Solange der Fahrschule nicht eine andere Zustelladresse des Fahrschülers schriftlich zur Kenntnis gebracht wird, erfolgen Zustellungen aller Art an die im Ausbildungsauftrag bekannt gegebene Adresse mit der Wirkung, dass sie dem Fahrschüler als zugekommen gelten. 5. Die für die Administration des Fahrschülers während der Ausbildung und die Erfüllung des Ausbildungsvertrags notwendigen personenbezogenen Daten werden gespeichert und im Rahmen des Ausbildungsauftrags und der gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich den jeweils zuständigen Behörden übermittelt. Die Fahrschule ist gemäß Datenschutzgesetz 2000 beim österreichischen Datenverarbeitungsregister unter Nummer DVR.NR.: 0051853 eingetragen. 6. Für Streitigkeiten aus dem Ausbildungsvertrag bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes nach dem Standort der Fahrschule, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Fahrschule LET’S DRIVE E-Commerce-Gesetz § 5
Auszeichnung gemäß ECG §5 Name der Firma Fahrschule Let's drive Graz, Inhaber Ing. Ewald MODER Adresse A-8020 Graz, Griesplatz 10 Kontaktdaten info@drivemania.net Telefon 0316 / 763 700 Fax 0316 / 763 700 90 Kammerzugehörigkeit Wirtschaftskammer Österreich Sektion Fahrschulen Behörde Unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde Berufsrechtliche Vorschriften Die Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes sind anzuwenden UID-Nummer ATU57309255 |